GSW-Mitglied Prof. Dr. Andreas Hoffjan
Erleichterungen für KMUs in der Forschungsförderung: Pauschalierte Abrechnung 2.0

Prof. Dr. Andreas Hoffjan

Professor Dr. Andreas Hoffjan hat seit 2007 den Lehrstuhl Unternehmensrechnung und Controlling an der Technischen Universität Dortmund inne. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Kalkulation öffentlicher Aufträge, dem Controlling entgeltregulierter Unternehmen, dem Kostenmanagement, internationalem Controlling und Risikomanagement.

Er hat mehr als 120 Beiträge in internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften, Büchern und Fachzeitschriften publiziert.

Unserem Verein ist er schon seit einigen Jahren verbunden (über Mitglied Herrn Singer) im Bereich „Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen“.

Aktuelle bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit

  • Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensrechnung und Controlling an der Technischen Universität Dortmund
  • Vorstand des RIF Institut für Forschung und Transfer e.V., Johannes-Rau Forschungsinstitut des Landes NRW
  • Wissenschaftlicher Direktor der DIKOIN GmbH, Digitalisierungsinstitut für Kosten und Innovation

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Kalkulation öffentlicher Aufträge
  • Controlling entgeltregulierter Unternehmen • Controlling in öffentlichen Verwaltungen
  • Internationales Controlling
  • Herausgeber und aktueller Schriftleiter der Fachzeitschrift „Controlling”
  • Mit-Herausgeber des Leitkommentars zum öffentlichen Preisrecht Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller Aktuell Mit-Verfasser des BMWK-Gutachtens „Evaluierung der Höhe des preisrechtlichen Zinssatzes, seiner Bemessungsgrundlage sowie – in diesem Zusammenhang – der Höhe des kalkulatorischen Gewinns“

Zusätzliche Infos:
https://uc.wiwi.tu-dortmund.de/professur/team/andreas-hoffjan/

Kontakt

TU Dortmund
Lehrstuhl Unternehmensrechnung und Controlling Prof. Dr. Andreas Hoffjan Vogelpothsweg 87
44227 Dortmund
Tel.: 0231/755-3140
Fax: 0231/755-3141
Mail: andreas.hoffjan@tu-dortmund.de

Erleichterungen für KMUs in der Forschungsförderung: Pauschalierte Abrechnung 2.0

Erleichterungen für KMUs in der Forschungsförderung: Pauschalierte Abrechnung 2.0

Bürokratieabbau, Verwaltungsvereinfachungen und schlanker Staat sind in aller Munde. Wenn dann Anspruch auf Realität trifft zeigt sich zuweilen das Gegenteil. So musste man bei der Forschungsförderung, der Berechnung von Zuwendungen auf Kostenbasis, mittelstandsgerechte Lösungen aufgeben.

Für nach den 01.01.2024 bewilligte Fördervorhaben ist die zum 01.07.2023 geänderte AGVO anzuwenden. Danach ist die pauschalierte Abrechnung in der alten Form nicht mehr zugelassen. Selbige war eine große Erleichterung für Mittelständler. Statt ihren firmenspezifischen Gemeinkostenzuschlagssatz mühselig zu ermitteln, konnten sie pauschal einen festen Zuschlagssatz von 100% (nach NKBF 2017) auf die Personaleinzelkosten ohne Einzelnachweis ansetzen. Eine sonst für die Berechnung von Zuschlagssätzen erforderliche vollständige Kostenrechnung war nicht nötig.

Seit der Änderung der AGVO ist aber nur ein pauschaler Aufschlag von bis zu 20% auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten erlaubt. Viele KMUs haben daraufhin für Förderzwecke eine Kostenrechnung aufgebaut, um ihren höheren Gemeinkosten auch geltend machen zu können.
Offensichtlich gibt es jetzt Licht am Horizont. Auf dem Projektträgertag Ende Juni in Berlin wurde die neue pauschalierte Abrechnung in den geplanten NKFTR vorgestellt. NKFTR steht für Nebenbestimmungen auf Kostenbasis des Forschungsministeriums (BMFTR). Vorgeschlagen wird die Umsetzung der AGVO-Pauschale als pauschaler 20% Aufschlag auf die gesamten beihilfefähigen Einzelkosten der Gesamtvorkalkulation. Dabei soll die alte Struktur in den elektronischen Formularsystemen unverändert bleiben. Weiterhin sollen auch beide Abrechnungswege möglich sein: die Spitzabrechnung nach den Kalkulationsvorschriften der LSP und die AGVO-Pauschale. Faktisch würden diese neuen Nebenbestimmungen in wesentlichen Teilen die AGVO-Pauschale umsetzen. Dies schafft zumindest Rechts- und Planungssicherheit. Für die Mehrzahl der KMU dürfte die schlanke Abrechnung vorteilhaft sein. Allerdings ist zu erwarten, dass gerade bei produzierenden Unternehmen bei Spitzabrechnung höhere Kosten ansatzfähig wären.

Was Unternehmen jetzt tun müssen. Mehr dazu im aktuellen Blog-Beitrag von DIKOIN >>>

Auch zukünftig bleibt es weiter spannend: 2027 soll es wieder eine neue AGVO geben. Der bisherige Entwurf lässt ausdrücklich „nationale vereinfachte“ Kostenoptionen zu. Womöglich fällt ja auch die alte pauschalierte Abrechnung darunter. Ob es wirklich zu dieser „Rolle rückwärts“ kommt, bleibt abzuwarten. Dann wäre aber zu hoffen, dass die veränderten AGVO mit höherer Geschwindigkeit in deutsche Nebenbestimmungen umgesetzt werden.

Kontakt zu Prof Hoffjan >>>

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