HFK Rechtsanwälte PartGmbB

Referent:
Dr. Johannes M. Jäger ist Associate bei HFK Rechtsanwälte in Frankfurt a. M. und hat seinen Schwerpunkt im öffentlichen Wirtschaftsrecht. Speziell berät und vertritt er Unternehmen und die öffentliche Hand im IT- und Infrastrukturbereich sowie im Sicherheits- und Verteidigungssektor. Er ist Reserveoffizier (Hauptmann d. R.) der Bundeswehr und publiziert regelmäßig, u. a. zum Außenwirtschafts- und Vergaberecht im IT-, Sicherheits- und Rüstungsbereich.

HFK Rechtsanwälte PartGmbB
HFK Rechtsanwälte gehören zu den führenden juristischen Beratern in den Bereichen Bauen, Immobilien und Infrastruktur in Deutschland. Wir begleiten anspruchsvolle Vorhaben von der Planung über die Realisation bis zur Vermarktung. So schaffen wir – baubegleitend – das rechtssichere Fundament für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Projekts.

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GSW WebTalk
HFK Rechtsanwälte PartGmbB
3. April 2025
Backup

GSW-WebTalk – Der Sicherheits-Talk

Kurzes Backup des GSW-WebTALK mit GSW-Mitglied, HFK Rechtsanwälte PartGmbB,
vom 3. April 2025

„Überblick über die Regelungen des LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)“


Talkpartner RA Dr. Jäger, Associate unseres GSW-Mitglieds HFK Rechtsanwälte, hatte einen sehr informativen Vortrag vorbereitet zu dem Thema „Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Herausforderungen und Chancen“, der speziell auch für KMUs relevant ist.

Wir möchten Ihnen nun ein kleines Backup geben:

Ein kurzer Auszug aus dem WebTalk:

Agenda
1. Kurzvorstellung/Einführung in die Thematik
2. Das LkSG: Überblick
3. Drei Aspekte der Umsetzung für Unternehmen und im öff. Beschaffungswesen
4. Chancen und Herausforderungen der Implementierung
5. Quellen und weiterführende Literatur
6. Fragen

1. Kurzvorstellung/Einführung in die Thematik
Worum geht’s beim LkSG insgesamt?
• Es schützt Menschenrechte und die Umwelt in globalen Lieferketten.
• Bestimmte dt. Unternehmen müssen Risiken prüfen, Maßnahmen ergreifen und berichten.
• Verstöße können zu Bußgeldern, Ausschluss v. öff. Aufträgen in Deutschland und Imageschäden führen.
• Bußgeldhöhe: je nach Verstoßart bis zu 800.000 EUR. Bei Unternehmen (jur. Personen) über 400 Mio. EUR Jahresumsatz bis zu 2 % des (weltweiten) Jahresumsatzes.

Warum ist das für die deutsche Wirtschaft (und Sie!) relevant?
Importabhängigkeit bestimmter Wirtschaftszweige (mit komplexen Liefer-ketten).
Beispiele:*
• Metallindustrie: Metallerze zu ca. 100 % (Zinn: Indonesien, Bauxit: Guinea, z.T. illegaler Kleinbergbau),
• Elektroindustrie: Kobalt v.a. DR Kon-go, ca. 20 % illegaler Kleinbergbau,
• Lebensmittelindustrie: ca. 70 % globaler Wasserverbrauch durch Landwirtschaft (z.B. Avocados),
• Logistikbranche: ausländ. Fahrer (z.B. Polen -> Hungerstreik A5 2023!).

Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?
Ergreifen von geeigneten sowie angemessenen
– technischen,
– personellen und
– rechtlichen
organisatorischen Maßnahmen.

2. Das LkSG: Überblick über die Regelungen
• Persönlicher Anwendungsbereich
• Sachlicher Anwendungsbereich
• Wesentliche Pflichten

Persönlicher Anwendungsbereich:
Welche Unternehmen sind eigentlich erfasst?
§ 1 LkSG (vekürzt):
„Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
• einen Sitz (Hauptsitz; Niederlassung etc.) in Deutschland haben und
• in der Regel – seit 01.01.2024 nur noch – mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.“

Gliederung in drei zu prüfende Voraussetzungen:
Alle Arten von Unternehmen, d.h. natürliche Personen (Einzelkaufleute) und juristische Personen (GmbH, AG etc.) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LkSG)
Nur (irgend-)ein Sitz in Deutschland erforderlich, d.h. nicht nur originär deutsche Unternehmen (also nach deutschem Recht verfasste Unternehmen) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LkSG)
Schwellenwert: mind. 1.000 Arbeitnehmer im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG),
• umfasst sind auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer und eingesetzte Leiharbeitnehmer beim Entleiher ab Einsatzdauer von 6 Monaten (§ 1 Abs. 2 LkSG), umfasst sind ebenfalls Scheinselbstständige und Schwarzarbeiter!
• Konzerne: Bei verbundenen Unternehmen sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer aller konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (inkl. ins Ausland Entsandte) der Obergesellschaft zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 LkSG).

Grossunternehmen/konzerne
• Unmittelbare gesetzliche Verpflichtung, wenn persönlicher Anwendungsbereich erfolgt ist.
• Gefahren für Erfolg des Gesetzes? Möglichkeit der Umgehung durch Verlagerung von Arbeitsplätzen außerhalb Deutschlands?!
• Beachte aber: Bis 2026 umzusetzende EU-Lieferkettenrichtlinie, die dann zumindest in den 27 Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt. Regelungen außerhalb der EU existieren ebenfalls, bspw.: US Uyghur Forced Labor Prevention Act (HR 6256) (UFLPA) vom 23. Dezember 2021 gegen Produkte aus Zwangsarbeit der Uiguren in China)

KMU
• Keine direkte Verpflichtung, da persönlicher Anwendungsbereich des LkSG nicht eröffnet, insb. wenn ein KMU nach der „klassischen“ Definition aus dem Europarecht vorliegt (Definition „Mittlerer Unternehmen“: weniger als 250 Mitarbeiter).
• Aber: Indirekte Ausstrahlungswirkung des LkSG. KMU bspw. als Zulieferer von unter LkSG fallende Großunternehmen. Bei Non-Compliance mit dem LkSG droht ihnen ggf. der Verlust von Aufträgen an Konkurrenten, die die geforderten Informationen über Lieferketten liefern können.

Öffentliche und Sektoren Auftraggeber
• Wortlaut des LkSG: keine generelle Bereichsausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB Kommunen als Eigenbetriebe) bzw. juristische Personen des Privat-rechts (zB Stadtwerke GmbH),
• Aber Auslegung durch Leitlinien BAFA: juristische Personen des öffentlichen Rechts nur Verpflichtete, „soweit sie unter-nehmerisch am Markt tätig sind“ (Ziff. III.5)
• Wiederum einschränkend für etwaige nicht unternehmerisch, sondern ggf. hoheitlich tätige Töchter von z.B. Stadtwerken: Zurechnung bei verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG des Handels der Konzernmuttergesellschaft auch auf Töchter (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 6 LkSG)

Dies ist nur ein kleiner Teil des hochinteressanten Vortrags.

Sollten Sie Interesse an den Vortrags-Folien haben, sprechen Sie uns an, wir vermitteln Ihnen sehr gerne den direkten Kontakt zu Dr. Jäger.
info@gsw-netzwerk.org

Wir würden uns freuen, Sie demnächst bei uns in der Community begrüßen zu dürfen, bei einem WebTalk oder einer unserer Präsenzveranstaltungen.

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